Müssen wildlebende Honigbienen - oder Wespen - und Hornissennester beseitigt oder umgesiedelt werden?

Eine gesetzliche Pflicht, wildlebende oder verwilderte Schwärme oder Völker zu beseitigen, einzufangen oder umzusiedeln, besteht nicht. Ob Hornissen, Wespen oder Wildbienen im Garten oder am Haus geduldet werden, entscheidet der Grundstückeigentümer. Anders sieht die Lage aus, wenn es sich dabei um ein vermietetes Objekt handelt. Nistet sich ein Hornissenvolk an ungünstigen Orten, beispielsweise im Eingangsbereich einer Mietwohnung ein, sodass der Mietgegenstand in seiner Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt wird, kann sich für den Vermieter eine Handlungspflicht ergeben. Im Falle eines Notstandes besteht im Weiteren eine gesetzliche Duldungspflicht eines Eingriffs in die Rechtssphäre des Grundeigentümers (Art. 701 ZGB).

Die Achtung vor der tierlichen Würde gebietet es, zunächst die Möglichkeiten der Umsiedlung in Betracht zu ziehen. Zu prüfen ist jeweils auch, ob die entsprechende Insektenart gefährdet (Art auf der Roten Liste, Art. 14 Abs. 3 der Naturschutzverordnung NHV) oder geschützt ist (Anhang 3 oder 4 zu Art. 20 Abs. 2 NHV). Geschützte Arten dürfen nicht ohne Weiteres eingefangen oder getötet werden. Weder Bequemlichkeit noch finanzielle Gründe sollten im Übrigen dazu führen, vorschnell eine Tötung der Tiere bzw. eine Vernichtung des Nests zu veranlassen. Ein konkretes Vorgehen ist rechtlich nicht geregelt. Hinsichtlich der im Rahmen einer Entfernung bzw. Zerstörung oder Umsiedlung des Nests entstehenden Kosten finden sich keine Regelungen im Gesetz. In der Praxis ist das Entfernen von Insektennestern allerdings in aller Regel durch die Gebäudeversicherung abgedeckt. Vorsichtshalber ist dies im konkreten Fall vorgängig abzuklären.

Quelle: Tier im Recht – www.tierimrecht.org