FAQ

Um ihrer Eigenart Rechnung zu tragen, wurden sämtliche Tierarten, also auch Wirbellose wie die Insekten, zivilrechtlich dem bisherigen Objektstatus (Sachen) enthoben (durch die Einführung des neuen Art. 641a Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1. April 2003). Ebenso sind sämtliche Tierarten in ihrer Würde geschützt (Würde der Kreatur als allgemeingültiges Verfassungsprinzip gemäss Art. 120 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)).

Allerdings wurde ihnen kein neuer Status zugewiesen, sodass sie nun gewissermassen “in der Luft hängen”. Sie sind weder Mensch noch Sache, gemäss Art. 641a Abs. 2 ZGB finden jedoch die Sachbestimmungen auch auf Tiere Anwendung, soweit keine besonderen Regelungen für Tiere getroffen wurden.

Eine gesetzliche Pflicht, wildlebende oder verwilderte Schwärme oder Völker zu beseitigen, einzufangen oder umzusiedeln, besteht nicht. Ob Hornissen, Wespen oder Wildbienen im Garten oder am Haus geduldet werden, entscheidet der Grundstückeigentümer. Anders sieht die Lage aus, wenn es sich dabei um ein vermietetes Objekt handelt. Nistet sich ein Hornissenvolk an ungünstigen Orten, beispielsweise im Eingangsbereich einer Mietwohnung ein, sodass der Mietgegenstand in seiner Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt wird, kann sich für den Vermieter eine Handlungspflicht ergeben. Im Falle eines Notstandes besteht im Weiteren eine gesetzliche Duldungspflicht eines Eingriffs in die Rechtssphäre des Grundeigentümers (Art. 701 ZGB).

Die Achtung vor der tierlichen Würde gebietet es, zunächst die Möglichkeiten der Umsiedlung in Betracht zu ziehen. Zu prüfen ist jeweils auch, ob die entsprechende Insektenart gefährdet (Art auf der Roten Liste, Art. 14 Abs. 3 der Naturschutzverordnung NHV) oder geschützt ist (Anhang 3 oder 4 zu Art. 20 Abs. 2 NHV). Geschützte Arten dürfen nicht ohne Weiteres eingefangen oder getötet werden. Weder Bequemlichkeit noch finanzielle Gründe sollten im Übrigen dazu führen, vorschnell eine Tötung der Tiere bzw. eine Vernichtung des Nests zu veranlassen. Ein konkretes Vorgehen ist rechtlich nicht geregelt. Hinsichtlich der im Rahmen einer Entfernung bzw. Zerstörung oder Umsiedlung des Nests entstehenden Kosten finden sich keine Regelungen im Gesetz. In der Praxis ist das Entfernen von Insektennestern allerdings in aller Regel durch die Gebäudeversicherung abgedeckt. Vorsichtshalber ist dies im konkreten Fall vorgängig abzuklären.

Steht fest, dass es sich um einen wildlebenden Bienenschwarm bzw. ein wildlebendes Bienenvolk handelt, so sind diese als herrenlos zu qualifizieren – sie gehören weder einem Privaten noch dem Staat.

Tiere sind gemäss Gesetz zwar keine Sachen, jedoch gelten gemäss Art. 641a Abs. 2 ZGB für Tiere die auf Sachen anwendbaren Bestimmungen, soweit keine besonderen Regelungen bestehen. Herrenlos sind Sachen, die bisher in niemandes Privateigentum waren, so z.B. in der Wildnis lebende Tiere. Die Aneignung einer herrenlosen Sache ist möglich. Sie setzt notwendigerweise die Besitzergreifung durch den Erwerber voraus. Rechtlich ist eine Person Besitzerin einer Sache, wenn sie die tatsächliche Gewalt (Sachherrschaft) über diese hat. Zusätzlich muss als weitere gesetzliche Voraussetzung ein Aneignungswille bestehen. Der Aneignende muss also den Willen haben, die Sache als Eigentum zu behalten (auf von Natur aus herrenlos gewesene oder derelinquierte [Eigentumsrechte aufgegeben] Tiere findet stets Art. 718 ZGB Anwendung, somit auch auf wildlebende Bienenschwärme). Selbstverständlich besteht aber keine Pflicht, sich herrenloser Tiere im Garten anzunehmen und Eigentümer zu werden.

In Bezug auf Schäden, die durch herrenlose Bienenvölker verursacht werden, besteht keine entsprechende Regelung. In der Praxis wird im Regelfall die Gebäudeversicherung die Insektenschäden decken, dies ist jedoch vorgängig abzuklären.

Jeder Imker muss alle Vorkehrungen treffen, damit von seinen Bienenständen keine Seuchengefahr ausgeht.

Besetzte Bienenstände müssen gereinigt sein, waagrechte Flächen sind sauber, Boden ist Besenrein, Imkerwerkzeuge und -Bekleidung sind sauber.

Wabenteile, Futterreste und leere Honiggebinde dürfen für Bienen und Schädlinge nicht offen zugänglich sein.

In gelagerten Waben darf keine abgestorbene Brut vorhanden sein, Futterwaben von kranken oder abgestorbenen Völkern müssen vernichtet werden.

Unbesetzte und nicht betreute Bienenstände müssen bienendicht verschlossen sein.

Der Imker weiss,  dass Faul- und Sauerbrut zu bekämpfende Tierseuchen sind

Er kennt die Meldepflicht an den Bieneninspektor

Der Imker kennt die Massnahmen, welche bis zur Abklärung des Seuchenverdachte  eine Ausbreitung verhindern können

Er kennt die Hauptsymptome von Faul- und Sauerbrut

1 Tierhalter haben die Tiere ordnungsgemäss zu warten und zu pflegen und die Vorkehren zu treffen, um sie gesund zu erhalten.

2 Sie haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen in ihren Beständen, wie Überwachung und Untersuchung der Tiere, Registrierung und Kennzeichnung, Impfung, Verlad und Tötung, zu unterstützen und das dafür notwendige Material, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Sie sorgen dafür, dass die Infrastruktur zur Fixierung der Tiere vorhanden ist und die Tiere den Umgang mit Menschen und die Fixierung gewohnt sind. Für ihre Mithilfe haben sie keinen Entschädigungsanspruch.

3 Imker haben die besetzten und unbesetzten Bienenstände ordnungsgemäss zu warten und alle Vorkehrungen zu treffen, damit von den Bienenständen keine Seuchengefahr ausgeht.

Beutensysteme müssen so konstruiert sein, dass sie für Kontrollen jederzeit zugänglich sind und die Brutnester jederzeit geöffnet werden können.

Die Kantone erfassen alle besetzten und unbesetzten Bienenstände. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die den Namen und die Adresse des Imkers sowie die Anzahl, den Standort und die Koordinaten aller Bienenstände erhebt. (Diese Verpflichtung der Kantone ist hier erwähnt, weil sie sich ohne Mithilfe der Imkerschaft nicht realisieren lässt.)

Der Tierhalter (Imker) hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen eine neue Tierhaltung (Bienenhaltung), den Wechsel des Tierhalters (Imkers) sowie die Auflösung der Tierhaltung (Bienenhaltung) zu melden.

Die kantonale Stelle teilt jedem Imker und jedem Bienenstand eine Identifikations-nummer zu.

Eine Umsiedlung sollte in Betracht gezogen werden, wenn Konflikte mit menschlichen Aktivitäten auftreten und andere Lösungen nicht ausreichen.

Das Zerstören eines Nests sollte nur von erfahrenen Experten durchgeführt werden, um die Gefahr für Menschen und Tiere zu minimieren.

Die Erhaltung natürlicher Lebensräume und die Reduktion des Pestizideinsatzes können Konflikte vermeiden und die Biodiversität fördern.

Durch Fachvorträge und Aufklärung können Unternehmen und Organisationen von aktuellem Wissen und Best Practices profitieren, um ihre Arbeit zu verbessern.

Indem man sich über diese Insekten informiert, Aufklärung betreibt, natürliche Lebensräume erhält und den Einsatz von Pestiziden reduziert, kann man aktiv zur Erhaltung der Biodiversität beitragen.

Rechtliche Erfassung

Art. 2 Abs. 1 TSchG legt fest, dass das Tierschutzgesetz (TSchG) für sämtliche Wirbeltiere gilt und räumt dem Bundesrat

die Möglichkeit ein, den Geltungsbereich auf einzelne Tierarten oder -gruppen auszuweiten.

Mit Art. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV) hat der Bundesrat den Anwendungsbereich der Tierschutzgesetzgebung aufgrund ihrer

wissenschaftlich belegten Empfindungsfähigkeit auf Panzerkrebse und Kopffüsser ausgedehnt.

Alle übrigen Wirbellosen sind tierschutzrechtlich hingegen nicht geschützt.

Dies gilt auch für Bienen, Wespen und Hornissen.

In der Folge kommen auch die Tatbestände der Tierquälerei nach Art. 26 TSchG bei diesen Tieren nicht zur Anwendung.

Im Gegensatz zur Rechtslage in der Schweiz werden wirbellose Tiere in verschiedenen anderen Ländern generell durch das

Tierschutzgesetz geschützt, so etwa in Deutschland oder Österreich.

Den Kantonen steht es gemäss Art. 20 Abs. 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) zudem offen,

für weitere Arten entsprechende Verbote zu erlassen.