Fall 2024536, Honigbienen in Fassade
In einer Hausfassade im 1. Obergeschoss haben sich Honigbienen eingenistet. Das Bienenvolk ist jedoch nicht zugänglich, betreubar oder fütterbar und kann auch nicht gegen Krankheiten behandelt werden.
Aufgrund dieser Umstände ist es schwierig, die Verpflichtungen von Imkern gemäß dem Tierseuchengesetz (TSG) und der Tierseuchenverordnung (TSV) zu erfüllen (siehe Artikel 61 TSV und Artikel 59 TSV).
Bei der ersten Inspektion wurde festgestellt, dass sich die Honigbienen innerhalb der Isolierung eingenistet haben. Ein Auftrag zur Umsiedlung wurde bereits erteilt.
Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten von Imkern finden Sie hier.
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