Wem gehören die Völker wildlebender Honigbienen?

Steht fest, dass es sich um einen wildlebenden Bienenschwarm bzw. ein wildlebendes Bienenvolk handelt, so sind diese als herrenlos zu qualifizieren – sie gehören weder einem Privaten noch dem Staat.

Tiere sind gemäss Gesetz zwar keine Sachen, jedoch gelten gemäss Art. 641a Abs. 2 ZGB für Tiere die auf Sachen anwendbaren Bestimmungen, soweit keine besonderen Regelungen bestehen. Herrenlos sind Sachen, die bisher in niemandes Privateigentum waren, so z.B. in der Wildnis lebende Tiere. Die Aneignung einer herrenlosen Sache ist möglich. Sie setzt notwendigerweise die Besitzergreifung durch den Erwerber voraus. Rechtlich ist eine Person Besitzerin einer Sache, wenn sie die tatsächliche Gewalt (Sachherrschaft) über diese hat. Zusätzlich muss als weitere gesetzliche Voraussetzung ein Aneignungswille bestehen. Der Aneignende muss also den Willen haben, die Sache als Eigentum zu behalten (auf von Natur aus herrenlos gewesene oder derelinquierte [Eigentumsrechte aufgegeben] Tiere findet stets Art. 718 ZGB Anwendung, somit auch auf wildlebende Bienenschwärme). Selbstverständlich besteht aber keine Pflicht, sich herrenloser Tiere im Garten anzunehmen und Eigentümer zu werden.

In Bezug auf Schäden, die durch herrenlose Bienenvölker verursacht werden, besteht keine entsprechende Regelung. In der Praxis wird im Regelfall die Gebäudeversicherung die Insektenschäden decken, dies ist jedoch vorgängig abzuklären.

Quelle: Tier im Recht – www.tierimrecht.org