Wem gehören Honigbienen - Schwärme?

Während bei Wildbienen (etwa Hummeln), Wespen, Hornissen und weiteren typischerweise wildlebenden Insekten anzunehmen ist, dass diese herrenlos sind, ist bei einem Honigbienenschwarm eine Eigentümerschaft zu vermuten. In Bezug auf Bienenschwärme hält das Gesetz in Art. 719 Abs. 3 ZGB ausdrücklich fest, dass diese nicht herrenlos werden, wenn sie auf fremden Boden gelangen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Imker sein Eigentum am Schwarm nicht aufgegeben hat.

Wer einen Bienenschwarm auf einem privaten Grundstück entdeckt, muss annehmen, dass es sich um eine verlorene Sache und nicht um einen herrenlosen Schwarm handelt. So ist zunächst davon auszugehen, dass dieses im Eigentum eines Dritten (Imkers) steht, soweit es sich nicht um eine Wildbienenart handelt. Es handelt sich somit um einen Fund nach Art. 720 ff. ZGB.

Der Finder eines Bienenschwarms hat die Polizei zu benachrichtigen und den Bienenschwarm angemessen aufzubewahren bzw. für eine entsprechende Unterbringung zu sorgen. Möglich ist auch eine Versteigerung des Schwarms, wobei der Finder den Erlös vorerst behalten kann. Ist der Finder seinen Pflichten nachgekommen und meldet sich der eigentliche Eigentümer des Bienenschwarms nicht, so erwirbt der Finder nach Ablauf von fünf Jahren das Eigentum am Bienenschwarm. Wird der Schwarm vom Eigentümer während der laufenden Fünfjahresfrist hingegen herausverlangt, so hat der Finder diesen bzw. den Erlös aus der Veräusserung herauszugeben. Ihm bleibt indessen der Anspruch auf Ersatz all seiner Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn. Wird der Bienenschwarm herausverlangt, so hat also der Eigentümer dem Finder die Kosten des Einfangens, der Unterbringung und des Unterhalts der Bienen zu bezahlen. Wird der Bienenschwarm nicht herausverlangt und wird der Finder Eigentümer, so trägt dieser die Kosten selbst.

Der Entdecker ist dabei vom Finder zu unterscheiden: Wer einen Bienenschwarm entdeckt, ist also nicht Finder im rechtlichen Sinne. Als Finder gilt vielmehr die durch den Entdecker oder ggf. durch die Feuerwehr oder Behörde herbeigerufene Fachperson (meist ein Imker), die den Bienenschwarm mit den notwendigen Gerätschaften einfängt und in ihren Besitz nimmt. Sie erlangt damit die Rechtsstellung des Finders, womit ihr die Rechte und Pflichten eines Finders zustehen.

Für Schäden, die durch Tiere verursacht werden, ist grundsätzlich der Halter derselben verantwortlich (Art. 56 OR). Gehört der entflogene Bienenschwarm einem Imker und richten die Bienen einen Schaden auf fremdem Grundstück an, so hat der Imker im Grunde für die Schäden aufzukommen. Es fragt sich allerdings, inwiefern ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, zumal seine Bienen naturgemäss frei fliegen und eine permanente Überwachung der Tiere nicht möglich ist. Die Situation ist daher im Einzelfall zu beurteilen. Für Schäden in Zusammenhang mit der Entfernung des Nests und dem dazu notwendigen Betreten des Grundstücks hat der Eigentümer der Bienen allerdings zweifellos Schadenersatz zu leisten (Art. 700 Abs. 2 ZGB).

Quelle: Tier im Recht – www.tierimrecht.org